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Weiterbildung vom Staat bezahlt

Vermittlungsgutschein (§45 SGB III): was dahinter steckt

· 7 Min. Lesezeit · Dr. Jens Aichinger
Hand hält einen Gutschein über einem Laptop mit Stellenanzeigen im Hintergrund

Der Vermittlungsgutschein nach §45 Abs. 4 SGB III gibt arbeitssuchenden Menschen das Recht, einen privaten Arbeitsvermittler zu beauftragen. Die Agentur für Arbeit zahlt dem Vermittler eine Prämie, sobald er dich in einen sozialversicherungspflichtigen Job vermittelt: 2.000 Euro nach sechs Wochen Beschäftigung, weitere 1.000 Euro nach sechs Monaten. Für dich ist die Vermittlung kostenlos.

Der Gutschein ist eine Unterkategorie des AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Juristisch heißt das Instrument genau so, umgangssprachlich wird “Vermittlungsgutschein” oft für die reine Vermittlungs-Variante verwendet. Wer schon weiß, was er kann und nur schneller in einen Job will, ist hier richtig. Wer noch Orientierung oder Coaching braucht, ist besser bei anderen AVGS-Formen aufgehoben.

Wer bekommt den Vermittlungsgutschein?

Ein Rechtsanspruch besteht nach §45 Abs. 4 Satz 2 SGB III, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen: Du bist arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldet. Du hast Anspruch auf ALG I oder bist im Bürgergeld-Bezug. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter hat dich innerhalb von sechs Wochen nach Meldung nicht erfolgreich vermittelt.

Nach Ablauf dieser sechs Wochen kannst du den Gutschein verlangen, nicht nur beantragen. Das ist ein wichtiger Unterschied zu anderen AVGS-Varianten, die Ermessenssache sind. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, muss der Gutschein ausgestellt werden.

Das heißt nicht, dass die Agentur dir aktiv den Gutschein anbietet. In der Praxis musst du im Vermittlungsgespräch ausdrücklich danach fragen, wenn du ihn haben willst. Die Formulierung “Ich möchte einen Vermittlungsgutschein nach §45 Abs. 4 SGB III” reicht.

Die Prämienstruktur

Der Gutschein ist ein Erfolgshonorar. Der Vermittler bekommt Geld, wenn er vermittelt, nicht wenn er tätig wird.

ErfolgskriteriumPrämieAuszahlungsgrund
Vermittlung in Beschäftigung2.000 EuroArbeitsverhältnis mindestens 6 Wochen
Dauerhafte Integrationweitere 1.000 EuroArbeitsverhältnis mindestens 6 Monate
Gesamt maximal3.000 EuroBeide Bedingungen erfüllt

Die Prämien fließen direkt von der Agentur an den Vermittler, nicht über dich. Du bekommst eine Kopie der Auszahlungsbestätigungen zur Information.

Bei schwer vermittelbaren Personen (langzeitarbeitslos, Schwerbehinderung, über 50 mit längerer Arbeitslosigkeit) kann die Prämie nach Ermessen der Agentur erhöht werden, maximal auf 2.500 plus 1.500 Euro.

Was ist ein privater Arbeitsvermittler?

Nicht jeder, der sich Vermittler nennt, ist ein zugelassener privater Arbeitsvermittler im Sinne des §45 SGB III. Voraussetzungen für den Vermittler:

  • AZAV-Zulassung nach §§176ff SGB III
  • Nachweis der Erfahrung in der Arbeitsvermittlung
  • Keine einschlägigen Vorstrafen
  • Geschäftsräume und Kapazität für die Zielgruppe

Die offizielle Liste zugelassener Vermittler findest du in der Datenbank kursnet.arbeitsagentur.de. Dort filterst du nach “Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung” und deiner Region.

Zur Abgrenzung gegenüber dem breiteren AVGS siehe den Überblick AVGS und Coaching-Gutscheine.

Was der Vermittler für dich tut

Die Leistungen variieren. Ein guter Vermittler:

  • Analysiert dein Profil und deine realistischen Zielpositionen
  • Sucht aktiv Stellen, die zu dir passen (nicht nur öffentlich ausgeschriebene)
  • Stellt Kontakt zu seinem Netzwerk aus Arbeitgebern her
  • Bereitet dich auf Vorstellungsgespräche vor
  • Verhandelt teilweise Konditionen mit dem Arbeitgeber

Ein schlechter Vermittler schickt dir Standard-Stellenanzeigen, die du auch selbst bei der Agentur finden würdest. Vor der Auswahl lohnt ein Probegespräch: Was kennt der Vermittler in deiner Branche? Wie viele Vermittlungen hat er letztes Jahr erfolgreich abgeschlossen? Welche Arbeitgeber-Kontakte hat er?

In der Beratungspraxis sehe ich, dass die Qualität stark streut. Spezialisierte Vermittler für Branchen (IT, Industrie, kaufmännische Berufe) sind meist hilfreicher als Allround-Anbieter. Bei sehr spezifischen Zielen (Elektroingenieur mit Werkstoff-Fokus) ist ein Branchen-Kenner unersetzlich.

Die drei Monate Frist

Der Vermittlungsgutschein ist ab Ausstellung drei Monate gültig. In dieser Zeit muss der Vermittler mit dir einen Vermittlungsvertrag schließen. Wenn nichts passiert, verfällt der Gutschein. Du kannst danach einen neuen beantragen, wenn du weiterhin die Voraussetzungen erfüllst.

Innerhalb der drei Monate kannst du nur einen Vermittler gleichzeitig beauftragen. Wechsel ist möglich, aber nur wenn der erste Vertrag aufgelöst ist. Parallel mehrere Vermittler zu beauftragen ist nicht zulässig.

Der Vertrag zwischen dir und dem Vermittler ist erst wirksam, wenn der Vermittlungsgutschein vorliegt. Kein Vermittler darf dir Geld in Rechnung stellen, wenn ein Gutschein die Vermittlung abdeckt.

Praxis: wann sich der Vermittlungsgutschein lohnt

Der Gutschein passt besonders in drei Situationen.

Wenn deine Branche schlecht von der Agentur abgedeckt wird. Spezialfelder wie IT-Security, Pharma-Regulatory oder hochspezialisierte Ingenieursberufe kennt nicht jeder Vermittler der Agentur. Ein Branchen-Vermittler hat hier oft bessere Kontakte.

Wenn du schnell vermitteln willst. Die Agentur für Arbeit hat durchschnittlich hohe Bearbeitungszeiten. Ein privater Vermittler kann gezielter und schneller agieren, weil er von der erfolgreichen Vermittlung lebt.

Wenn du bereits arbeitslos bist und ALG I bald ausläuft. Wer im letzten Drittel seines ALG I steht, hat oft weniger Geduld mit Agentur-Standardprozessen. Ein aktiver Vermittler kann in dieser Phase Entscheidendes beitragen. Mehr dazu im Artikel Wenn ALG I ausläuft.

Praxis: wann sich der Gutschein nicht lohnt

Der Gutschein bringt wenig, wenn du noch Orientierung brauchst oder das Bewerbungsprofil schwach ist. Der Vermittler verkauft dich an Arbeitgeber, er formt dich nicht zum bewerbbaren Kandidaten. Wer zuerst an Lebenslauf und Kompetenzen arbeiten muss, beantragt besser ein Bewerbungscoaching über einen regulären AVGS.

Auch in stark gesuchten Berufen (Pflege, Erzieher, Handwerk) bringt der Vermittler oft wenig Mehrwert, weil du auch über die Agentur schnell Angebote bekommst. Die Prämie frisst dann am Ehesten nur Arbeitgeberzahlungen auf.

Was im Vermittlungsgespräch passiert

Wenn du den Gutschein bei der Agentur forderst, läuft das Gespräch oft kurz. Der Vermittler prüft die Voraussetzungen (sechs Wochen Meldung, Leistungsbezug), erteilt den Gutschein oder verweigert ihn. Eine Verweigerung muss schriftlich begründet sein.

Häufige Gründe für eine Verweigerung:

  • Die sechs Wochen sind noch nicht abgelaufen
  • Du bist nicht im Leistungsbezug (kein ALG I, kein Bürgergeld)
  • Du wurdest bereits erfolgreich vermittelt (auch aus Sicht der Agentur, auch wenn du den Job noch nicht angenommen hast)

Wenn der Gutschein zu Unrecht verweigert wird, kannst du Widerspruch einlegen. Die Schwelle ist niedrig, ein formloser Satz reicht. Mehr zum Vermittlungsgespräch allgemein im Artikel Vermittler-Gespräch: was dich erwartet.

Der Vermittlungsvertrag

Der Vertrag mit dem privaten Vermittler regelt vier Punkte: die Leistungen (was genau der Vermittler tut), die Dauer (meist identisch mit Gutschein-Laufzeit), die Mitwirkungspflichten (was du tun musst) und die Vergütung (ausschließlich über den Gutschein, keine direkten Kosten für dich).

Lies den Vertrag bevor du unterschreibst. Einige Vermittler versuchen Zusatzleistungen einzubauen, die nicht vom Gutschein abgedeckt sind (Coaching-Stunden gegen Aufpreis, Bewerbungsunterlagen-Erstellung als Zusatzservice). Solche Zusatzposten musst du nicht annehmen.

Wenn der Vermittler versucht, dich zur Zahlung direkter Kosten zu bewegen, ist das ein Warnsignal. Wechsel zu einem anderen Anbieter.

Typische Erfolgsquote

Aus der Arbeitsmarkt-Statistik: Die Vermittlungsquote über Vermittlungsgutscheine liegt bundesweit bei 25 bis 35 Prozent der Gutscheine. Das heißt, jeder dritte Gutschein führt zu einer erfolgreichen Vermittlung. Der Rest läuft ohne Ergebnis ab.

Diese Zahl ist keine Prognose für deinen Fall. In gesuchten Berufen ist die Quote höher, in überbesetzten niedriger. In Ballungsräumen höher als in strukturschwachen Regionen. Ein erfahrener Vermittler in deinem Fachgebiet kann die Wahrscheinlichkeit deutlich verbessern.

FAQ

Kann ich Vermittlungsgutschein und Bildungsgutschein gleichzeitig haben?

Nein. Eine laufende Weiterbildung schließt die aktive Vermittlung aus. Wer im Bildungsgutschein ist, wird nicht parallel vermittelt. Nach Abschluss der Weiterbildung kannst du einen Vermittlungsgutschein beantragen, wenn du weiterhin arbeitssuchend bist.

Muss ich jeden Jobvorschlag des Vermittlers annehmen?

Zumutbarkeit gilt wie bei der Arbeitsagentur. Ein klar unpassender oder unterbezahlter Job muss nicht angenommen werden. Die Zumutbarkeits-Kriterien stehen in §140 SGB III. Ein Vermittler kann dich nicht zu einer Stelle drängen, die nicht zumutbar ist.

Bekommt der Vermittler auch Geld wenn ich direkt bei der Firma unterschreibe ohne ihn?

Nein. Der Vermittler bekommt die Prämie nur, wenn nachweisbar seine Vermittlung zum Arbeitsverhältnis geführt hat. Bei Streit um die Urheberschaft entscheidet die Agentur für Arbeit.

Was passiert wenn der vermittelte Job nach vier Wochen endet?

Dann wird die erste Prämie nicht ausgezahlt, weil die Sechs-Wochen-Frist nicht erreicht ist. Wenn der Job in der Probezeit endet und du nicht selbst gekündigt hast, bleibt der Gutschein unter Umständen noch gültig für eine neue Vermittlung.

Gibt es den Vermittlungsgutschein auch im Bürgergeld?

Ja, über §16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §45 SGB III. Ansprechpartner ist das Jobcenter, die Mechanik ist identisch mit der Arbeitsagentur.


Über den Autor

Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger (AZAV). Promovierter Naturwissenschaftler, über zehn Jahre Erfahrung in Bildung und Digitalisierung. Er berät Arbeitssuchende zur Vermittlung und zu Förderwegen. Mehr unter Über den Autor.

Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.

Weitere Quellen: §45 SGB III beim Bundesgesetzblatt target=“_blank” rel=“noopener” und Informationen der Bundesagentur zum AVGS target=“_blank” rel=“noopener”.


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