ALG I und Nebenverdienst während Weiterbildung
Während einer Weiterbildung im ALG-I-Bezug darfst du nebenbei arbeiten, solange du unter 15 Wochenstunden bleibst. Die ersten 165 Euro Nettoverdienst pro Monat sind anrechnungsfrei, alles darüber wird zu 100 Prozent auf das ALG I angerechnet. Das ist der Freibetrag nach §155 SGB III, er ist fix und nicht steigerungsfähig.
Viele Arbeitssuchende denken, während einer Weiterbildung sei jede Nebentätigkeit verboten. Das stimmt nicht. Solange du die Stundengrenze und die Freibetragsregel beachtest und die Beschäftigung der Agentur meldest, ist Zuverdienst erlaubt. Dieser Artikel zeigt dir die Regeln, die Stolperfallen und typische Fallkonstellationen.
Die zwei Regelwerke: Stundengrenze und Freibetrag
ALG I darf nur bezogen werden, wer arbeitslos ist. Arbeitslos bist du nach §138 SGB III, wenn du weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitest. Ab 15 Stunden wärst du formal nicht mehr arbeitslos, der ALG-I-Anspruch würde entfallen.
Innerhalb dieser 15 Stunden gibt es eine finanzielle Regel: Der Freibetrag nach §155 SGB III liegt bei 165 Euro netto pro Monat. Bis dahin passiert nichts, darüber wird der übersteigende Betrag zu 100 Prozent auf dein ALG I angerechnet.
| Wochenstunden | Freibetrag | Konsequenz |
|---|---|---|
| 0 bis 14,99 Stunden | 165 Euro monatlich | Zuverdienst erlaubt |
| 15 bis 20 Stunden | Nicht relevant | ALG I entfällt, reguläre Beschäftigung |
| Ab 20 Stunden | Nicht relevant | Vollbeschäftigung, ALG I vollständig entfallen |
Praktisch heißt das: Mit einem 12-Stunden-Job, der 400 Euro bringt, behältst du 165 Euro anrechnungsfrei. Die verbleibenden 235 Euro werden komplett vom ALG I abgezogen. Dein Monatsbudget ist also ALG I plus 165 Euro.
Was bringt das überhaupt?
Auf den ersten Blick klingt der Freibetrag niedrig. Wer eine Stunde pro Woche arbeitet und 200 Euro bekommt, behält 165 Euro. Aber über ein ganzes Jahr sind das 1.980 Euro zusätzlich zum ALG I. Das ist ein echter Puffer, besonders während einer mehrmonatigen Weiterbildung.
Aus der Beratungspraxis sehe ich drei typische Gründe für Zuverdienst während einer Weiterbildung:
- Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Kinderbetreuung ausgleichen
- Berufspraxis aufrechterhalten (z.B. freier Redaktions-Auftrag für Journalisten)
- Soziale Kontakte erhalten, Tagesstruktur sichern
Die dritte Motivation ist nicht ökonomisch, aber oft wichtiger als die ersten beiden. Weiterbildung kann isolieren, ein Nebenjob gibt Tagesstruktur und Kontakte.
Die Meldepflicht
Jede Nebentätigkeit während ALG I muss der Agentur für Arbeit gemeldet werden. Das ist nicht Kür, sondern Pflicht nach §60 SGB I. Die Meldung erfolgt per Änderungsmitteilung (Formular bei der Agentur oder online), enthält:
- Art der Tätigkeit
- Voraussichtliche Wochenstunden
- Voraussichtlicher Verdienst
- Beginn und (wenn bekannt) Ende
Die Agentur prüft, ob die Beschäftigung mit der Weiterbildungsmaßnahme vereinbar ist und mit ALG I kompatibel. Wenn ja, läuft alles weiter. Wenn nein, gibt es einen Änderungsbescheid.
Wer die Meldepflicht verletzt und zu viel verdient, bekommt das überzahlte ALG I zurückgefordert, plus eventuell eine Sperrzeit oder Ordnungsgeld. Das lohnt sich nicht.
Mini-Job vs. versicherungspflichtige Beschäftigung
Zwei Formen kommen in Frage. Der Mini-Job (bis 556 Euro monatlich, 2026) und die versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung (ab 556 Euro).
Mini-Job: Brutto gleich Netto, weil der Arbeitgeber die Pauschalabgaben trägt. Du zahlst keine Beiträge zur Sozialversicherung, verdienst also 100 Prozent des vereinbarten Lohns. Der Mini-Job kann gut mit der Freibetrags-Grenze kombiniert werden.
Teilzeit über Mini-Job-Grenze: Du zahlst Sozialversicherungsbeiträge, netto bleibt weniger. Für ALG-I-Zuverdienst ist das oft ungünstiger, weil die 165 Euro Freibetrag vom Netto abgehen, die Abgaben aber vom Brutto.
Rechenbeispiel:
| Stundenlohn | Wochenstunden | Brutto/Monat | Netto/Monat | Anrechnung auf ALG I |
|---|---|---|---|---|
| 12 Euro | 12 | 576 Euro | ca. 440 Euro | 275 Euro |
| 14 Euro | 10 | 560 Euro (Mini-Job) | 560 Euro | 395 Euro |
| 15 Euro | 11 | 660 Euro | ca. 510 Euro | 345 Euro |
Was bleibt dir also in jeder Zeile? Die 165 Euro Freibetrag plus der um die Anrechnung reduzierte Verdienst. Bei den 12 Euro für 12 Stunden bleibt dir ALG I plus 165 Euro plus 0 Euro aus dem darüber liegenden Teil, weil der voll angerechnet wird.
Was wird als “Arbeit” gezählt?
Nicht jede Tätigkeit ist anrechnungspflichtige Beschäftigung. Es gibt Formen, die anders behandelt werden:
Ehrenamt: Nicht als Arbeit im Sinne des §138 SGB III. Aufwandsentschädigungen bis zur Übungsleiterpauschale (3.000 Euro jährlich) oder Ehrenamtspauschale (840 Euro jährlich) sind anrechnungsfrei.
Selbstständige Nebentätigkeit: Wird anders berechnet als Beschäftigung. Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) wird einmal jährlich ermittelt und auf das ALG I angerechnet. Kurzfristig ist die Anrechnung komplexer, es gibt pauschale Zwischenabzüge.
Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen: Keine Arbeit, aber relevant für die Bedürftigkeitsprüfung in anderen Leistungen. ALG I selbst ist versicherungsrechtlich, nicht bedürftigkeitsabhängig, deshalb wenig relevant.
Praktikum in der Weiterbildung: Wenn es unentgeltlich und Teil der Maßnahme ist, keine Anrechnung. Bei bezahltem Praktikum außerhalb der Maßnahme wie bei Beschäftigung.
Besondere Situation während Weiterbildung
Wer in einer vollzeitigen Weiterbildung steckt (30 bis 40 Stunden Unterricht pro Woche), hat selten Kapazität für 15 Stunden Nebenjob. Realistisch sind oft 5 bis 10 Stunden. Das heißt: Der Mini-Job wird nicht die Grenze ausreizen.
Wer in Teilzeit-Weiterbildung ist (Abends, Wochenende, 15 bis 20 Stunden), kann theoretisch parallel Vollzeit arbeiten. Das würde aber das ALG I komplett aushebeln. Die meisten Teilzeit-Weiterbildungen laufen deshalb im ALG-I-Bezug mit kleinem Nebenverdienst oder ganz ohne.
Wenn du während einer Weiterbildung einen Job findest, der die 15-Stunden-Grenze überschreitet, aber noch keine Vollbeschäftigung ist, endet das ALG I. Du fällst in reguläre Teilzeitbeschäftigung mit eigenständigem Lohn. Die Weiterbildung kann oft parallel laufen, wenn Arbeitgeber und Agentur zustimmen.
Mehr zum Weiterbildungs-Rahmen allgemein im Artikel Weiterbildung als Arbeitssuchender.
Was zählt zum Netto-Einkommen?
Die 165 Euro Freibetrag beziehen sich auf das Netto. Netto heißt:
- Brutto-Lohn minus Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer
- Minus Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung)
- Minus Werbungskosten, wenn pauschaliert
- Bei Mini-Job: Brutto gleich Netto, keine Abzüge für den Arbeitnehmer
Bei selbstständiger Tätigkeit ist Netto der Gewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben), nicht die Umsätze.
Praxis-Beispiel: Weiterbildung plus Wochenend-Redaktion
Eine Journalistin in Umschulung hat einen kleinen Auftrag für eine Wochenzeitung, 8 Stunden pro Woche, 250 Euro brutto (Mini-Job). Die Weiterbildung läuft Montag bis Freitag tagsüber, der Auftrag Samstag.
Rechnung:
- ALG I: 1.450 Euro monatlich
- Mini-Job: 1.000 Euro monatlich brutto/netto (250 x 4 Wochen)
- Freibetrag: 165 Euro
- Anrechnung: 835 Euro werden vom ALG I abgezogen
- Verbleibendes ALG I: 615 Euro
- Monatsbudget: 615 Euro ALG I plus 1.000 Euro Mini-Job = 1.615 Euro
Das ist 165 Euro mehr als reines ALG I (die 165 Euro Freibetrag). Der Mini-Job bringt also genau diese 165 Euro Mehr-Einkommen, obwohl 1.000 Euro verdient werden. Der Rest wird angerechnet.
Aus ihrer Sicht lohnt der Mini-Job trotzdem, weil er Berufspraxis aufrechterhält, Tagesstruktur bringt und Kontakte zur Branche erhält. Nach der Umschulung hat sie zwei Jahre kontinuierliche Berufstätigkeit im CV, nicht Lücke.
Sonderregel: Nebenverdienst aus früherer Tätigkeit
Wer vor der Arbeitslosigkeit schon einen Nebenjob hatte und den während ALG I fortführt, bekommt einen höheren Freibetrag. Nach §155 Abs. 2 SGB III entspricht der Freibetrag dann dem Durchschnittsverdienst der letzten 18 Monate vor Arbeitslosigkeit, mindestens aber 165 Euro.
Das heißt: Wenn du vor der Arbeitslosigkeit regelmäßig 500 Euro pro Monat mit einem Nebenjob verdient hast, sind diese 500 Euro dein neuer Freibetrag. Die Regel ist bewusst so gebaut, dass der Verlust des Hauptjobs nicht den Nebenjob entwertet.
Voraussetzung: Die Nebentätigkeit lief mindestens 12 Monate vor Arbeitslosigkeit. Kurzfristige oder einmalige Nebentätigkeiten sind nicht geschützt.
Bürgergeld hat andere Regeln
Die Ausführungen hier gelten für ALG I. Im Bürgergeld (§11 SGB II) gelten andere Anrechnungsregeln: Die ersten 100 Euro sind anrechnungsfrei, 100 bis 520 Euro bleiben zu 20 Prozent frei, 520 bis 1.000 Euro zu 30 Prozent, darüber zu 10 Prozent.
Wer in der Weiterbildung die 12-Monats-Grenze von ALG I überschreitet, wechselt die Regelwelt. Mehr dazu im Artikel Weiterbildung mit Bürgergeld.
FAQ
Zählen Stunden für die 15-Stunden-Grenze ab Arbeitsbeginn oder ab Fahrtende?
Die reine Arbeitszeit zählt, Fahrtzeit nicht. Pausen während der Arbeit zählen bei vereinbarter Pause nicht als Arbeitszeit. Die Grenze ist streng bei 14,99 Stunden, ab 15 Stunden bist du nicht mehr arbeitslos.
Was passiert wenn ich in einer Woche mehr arbeite?
Die 15-Stunden-Grenze gilt als Wochendurchschnitt. Eine einzelne Woche mit 18 Stunden ist unkritisch, wenn andere Wochen unter 15 liegen. Wird dauerhaft überschritten, entfällt die Arbeitslosigkeit.
Kann ich den Freibetrag zwischen zwei Jobs aufteilen?
Die 165 Euro gelten pro Person, nicht pro Job. Wer zwei Mini-Jobs hat und 200 Euro verdient, behält 165 Euro Freibetrag gesamt. Die 35 Euro Überschreitung werden angerechnet.
Muss ich dem Arbeitgeber sagen dass ich ALG I beziehe?
Rechtlich nicht zwingend, praktisch meist ja. Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich. Bei Mini-Jobs greift das Minijob-Meldeverfahren, Kenntnis des ALG-I-Status ist nicht zwingend erforderlich.
Wird die Aufwandsentschädigung eines Ehrenamts angerechnet?
Übungsleiterpauschale (3.000 Euro jährlich, 250 Euro monatlich) und Ehrenamtspauschale (840 Euro jährlich, 70 Euro monatlich) sind anrechnungsfrei. Darüber hinaus gilt die normale Regel mit 165 Euro Freibetrag.
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger (AZAV). Promovierter Naturwissenschaftler, über zehn Jahre Erfahrung in Bildung und Digitalisierung. Er berät Arbeitssuchende zu Einkommensmanagement während der Weiterbildung und zu Förderwegen. Mehr unter Über den Autor.
Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.
Weitere Quellen: §155 SGB III beim Bundesgesetzblatt target=“_blank” rel=“noopener” und Bundesagentur zum Nebenverdienst target=“_blank” rel=“noopener”.
Dein persönlicher Förder-Pfad in 2 Minuten Das Förder-Pfad-Quiz zeigt dir, welche Förderung zu deiner Situation passt. Zum Förder-Pfad
Wenn du lieber direkt sprechen willst: 10 Minuten mit Jens
Weiterlesen
Wenn ALG I ausläuft: die letzten drei Monate nutzen
Der ALG-I-Anspruch ist begrenzt. So nutzt du die letzten Monate für Weiterbildung, Vermittlung und die Vorbereitung auf Bürgergeld.
7 Min. Lesezeit
Arbeitslos gemeldet vs. arbeitssuchend: der Unterschied
Arbeitslos vs. arbeitssuchend: die Meldepflichten, die Fristen, die Konsequenzen. Wer was wann macht und warum es wichtig ist.
7 Min. Lesezeit
AVGS und Coaching-Gutscheine für Arbeitssuchende
Was der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach §45 SGB III abdeckt: Coaching, Bewerbungstraining, Profiling.
7 Min. Lesezeit