Wenn Kinder krank werden während der Weiterbildung
Wenn ein Kind während der Weiterbildung krank wird, ist das der Moment, wo viele Eltern an ihre Grenzen stoßen. Rechtlich und organisatorisch gibt es klare Regeln: gesetzlich versicherte Eltern haben nach § 45 SGB V Anspruch auf 15 Kinderkrankentage pro Kind und Jahr (Alleinerziehende 30 Tage). AZAV-zertifizierte Weiterbildungsträger erlauben in der Regel 10 bis 15 Prozent Fehlzeiten. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoeinkommens. Wer diese drei Puffer kennt und nutzt, kommt durch Kinderkrankheiten ohne Kursabbruch.
Dieser Artikel zeigt, wie du dich organisierst, wenn das Kind plötzlich Fieber hat und du um 9 Uhr im Unterricht sein sollst.
Wie viele Fehltage akzeptieren Weiterbildungsträger?
AZAV-zertifizierte Träger sind an die Vorgaben der Agentur für Arbeit gebunden. Die Standardregel lautet: maximal 10 bis 15 Prozent Fehlzeiten über die gesamte Kursdauer, ohne dass der Bildungsgutschein oder die Förderung gefährdet ist. Bei einer viermonatigen Weiterbildung mit 80 Kurstagen entspricht das 8 bis 12 Fehltagen.
In der Praxis unterscheiden die Träger drei Fehlzeiten-Typen:
- Entschuldigte Fehlzeiten mit Attest oder Krankmeldung. Zählen zur Gesamtquote, sind aber unkritisch.
- Unentschuldigte Fehlzeiten. Werden schneller zum Problem und können zum Ausschluss führen.
- Nacharbeits-Fehlzeiten. Viele Träger bieten an, versäumten Stoff per Aufnahme oder Selbststudium nachzuholen. Zählt dann nicht voll mit.
Frag beim Träger vor Kursbeginn gezielt nach der Fehlzeitenregelung. Bei Kursen, die spezifisch für Eltern konzipiert sind, liegt die Toleranz oft höher.
Kinderkrankentage nach § 45 SGB V
Gesetzlich Krankenversicherte haben nach § 45 SGB V{target=“_blank” rel=“noopener”} Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn ein Kind unter 12 Jahren krank ist und betreut werden muss.
| Konstellation | Kinderkrankentage pro Jahr |
|---|---|
| Verheiratete Eltern | 15 Tage pro Elternteil und Kind |
| Verheiratete Eltern mit mehreren Kindern | max. 35 Tage pro Elternteil |
| Alleinerziehende | 30 Tage pro Kind |
| Alleinerziehende mit mehreren Kindern | max. 70 Tage |
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens, maximal aber 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Die Zahlung leistet deine Krankenkasse, nicht der Arbeitgeber.
Wichtig: Während einer Weiterbildung ohne Beschäftigungsverhältnis greift das Kinderkrankengeld nur bedingt. Wenn du arbeitssuchend bist und Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehst, bist du zwar krankenversichert, aber ohne Nettoeinkommen gibt es auch kein Kinderkrankengeld im klassischen Sinn. In dieser Konstellation greift die Fehlzeitenregel des Trägers als primäre Absicherung.
Fehlzeiten bei Bildungsgutschein: was passiert konkret?
Wenn du während einer gefördertem Weiterbildung wegen Kinderkrankheit fehlst, läuft die Förderung weiter. Der Bildungsgutschein, das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III und der Kinderbetreuungszuschuss nach § 87 SGB III zahlen weiter, solange:
- Die Fehlzeit unter der 10-bis-15-Prozent-Grenze bleibt
- Die Krankmeldung beim Träger eingeht (spätestens am nächsten Tag)
- Der Träger die Fehlzeit als “entschuldigt” akzeptiert
Problematisch wird es erst, wenn du die Quote überschreitest. Dann prüft die Agentur für Arbeit, ob die Weiterbildung noch sinnvoll ist oder abgebrochen werden sollte. In der Praxis ist die Agentur bei Kinderkrankheit kulant, wenn die Situation nachvollziehbar ist.
Was tust du konkret, wenn das Kind morgens krank wird?
Aus der Beratungspraxis sehe ich drei Schritte, die den Unterschied machen.
Schritt 1: Sofortige Meldung. Schreib vor Unterrichtsbeginn eine kurze Nachricht an den Träger (E-Mail, WhatsApp, Teams, je nach Regelung). Zwei Sätze reichen: “Mein Kind ist krank, ich kann heute nicht teilnehmen. Attest folgt.”
Schritt 2: Attest holen. Bei Kindern unter 12 wird meist ein Kinderarzt-Attest verlangt. Viele Praxen machen das auch per Video-Sprechstunde, das spart dir den Wartezimmer-Besuch.
Schritt 3: Stoff nachholen. Frag am nächsten Tag beim Träger, ob Aufzeichnungen oder Skripte verfügbar sind. Online-Kurse haben oft Replay, Präsenzkurse arbeiten mit schriftlichen Handouts.
Was nicht hilft: am Kurstag komplett abtauchen. Die meisten Träger sind deutlich kulanter, wenn du dich meldest und kurz erklärst.
Wenn das Kind länger krank ist
Bei längeren Krankheiten (über eine Woche) prüft der Träger individuell. Drei Optionen gibt es:
- Teilnahme aus dem Homeoffice. Bei Online-Kursen kannst du oft einfach aus dem Kinderzimmer am Unterricht teilnehmen, während das Kind nebenan im Bett liegt. Funktioniert bei leichten Erkältungen.
- Pausieren und später einsteigen. Manche Träger bieten an, bei längeren Unterbrechungen den Kurs zu pausieren und in einer späteren Kohorte weiterzumachen.
- Abbruch und Neustart. Letzte Option, wenn die Krankheit so lang dauert, dass die Fehlzeitengrenze überschritten wird.
Bei Kindern mit chronischen Erkrankungen oder Behinderung prüft die Agentur zusätzliche Leistungen (Mehrbedarfe, individuelle Härtefallregelung). Ein Gespräch mit dem Vermittler oder dem Reha-Berater klärt das.
Die rechtliche Seite für Angestellte
Wenn du als Angestellte während der Arbeitszeit eine QCG-geförderte Weiterbildung machst und dein Kind krank wird, greift der normale § 45 SGB V. Du meldest dich beim Arbeitgeber krank (genauer: du zeigst an, dass dein Kind krank ist), deine Krankenkasse zahlt Kinderkrankengeld, und die Weiterbildung pausiert für dich individuell.
In der Praxis organisieren Arbeitgeber und Träger das gemeinsam. Die Weiterbildung läuft weiter, der Stoff wird nachgearbeitet. Bei längeren Unterbrechungen kann sich der Abschluss verzögern, aber die Förderung läuft weiter.
Der zweite Elternteil als Puffer
Wenn du nicht alleinerziehend bist, ist der Partner oder die Partnerin der wichtigste Puffer. Ein realistisches Gespräch vor Kursbeginn hilft:
- Wer bleibt bei welcher Krankheit zu Hause (Prioritäten nach Job, Termindichte)?
- Wie lange im Voraus muss die andere Person Bescheid wissen?
- Gibt es Großeltern oder andere Bezugspersonen als zweite Ebene?
Aus meiner Beratungspraxis weiß ich: Paare, die das vor Kursbeginn explizit besprechen, laufen seltener in Überlastung. Paare, die “das dann schon klären wenn es passiert”, landen häufig in Konflikten, wenn das Kind das erste Mal krank wird.
Wenn du Alleinerziehende bist
Ohne Partner ist der Puffer schmaler. Drei Strategien helfen:
- Notfallbetreuung vorab organisieren. Eltern, Geschwister, beste Freundin. Klären, wer einspringen kann, bevor es nötig ist.
- Online-Kurs bevorzugen. Bei leichten Erkältungen kannst du aus dem Nebenzimmer am Unterricht teilnehmen.
- Mit dem Träger reden. Viele Träger sind bei Alleinerziehenden kulanter, wenn du die Situation klar benennst.
Der Artikel zu Weiterbildung als Alleinerziehende zeigt die gesamte Förderlandschaft. Der Artikel zu flexiblen Kurszeiten für Eltern gibt konkrete Tipps, wie du Kurse wählst, die zu deinem Alltag passen.
Ein realistischer Blick
Was uns Teilnehmer nach dem ersten Quartal erzählen, folgt meist einem Muster: Kinder sind in den ersten zwei bis drei Monaten nach einem Betreuungswechsel häufiger krank als danach. Der sogenannte “Kita-Start-Effekt” dauert meist vier bis sechs Wochen, dann beruhigt es sich. Wer das einkalkuliert, plant Puffer ein und kommt durch.
Die wenigsten brechen eine Weiterbildung wegen Kinderkrankheit ab. Die meisten Eltern lernen in den ersten Wochen, wann eine Meldung reicht und wann ein Attest nötig ist, und organisieren sich so.
FAQ
Zählt ein Fehltag wegen Kinderkrankheit gleich wie ein eigener Krankentag?
Beim Träger ja, beide zählen zur Fehlzeitenquote. Rechtlich unterscheiden sich sie: eigener Krankheitsfall bringt normales Krankengeld, Kinderkrankheit das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Brauche ich für Kinderkrankentage immer ein Attest?
Ja. Die Krankenkasse verlangt eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes (Muster 21). Ohne Attest kein Kinderkrankengeld. Der Weiterbildungsträger verlangt meist ab dem dritten Tag ein Attest, für die Förderung reicht oft auch eine Eigenbescheinigung.
Was, wenn mein Kind älter als 12 ist?
Über 12 Jahren greift § 45 SGB V nicht mehr. Du musst dich dann auf andere Freistellungsregelungen stützen (tarifvertragliche Sonderregelungen, unbezahlter Urlaub, § 616 BGB bei kurzfristiger Verhinderung). Behinderte Kinder haben unabhängig vom Alter die Kinderkrankengeld-Regelung.
Bekommen privat Versicherte auch Kinderkrankengeld?
Nein. Die Regelung nach § 45 SGB V gilt nur für gesetzlich Versicherte. Privat versicherte Eltern müssen über § 616 BGB (kurzfristige Verhinderung) mit dem Arbeitgeber klären oder unbezahlte Freistellung nehmen. Einige private Tarife haben eigene Regelungen.
Kann ich Kinderkrankengeld und Elterngeld gleichzeitig beziehen?
Nein. Während des Elterngeldbezugs gibt es kein Kinderkrankengeld, weil du bereits für die Betreuung des Kindes freigestellt bist. Kinderkrankengeld greift nur bei regulärer Beschäftigung.
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger (AZAV). Promovierter Naturwissenschaftler, über zehn Jahre Erfahrung in Bildung und Digitalisierung. Er berät Berufstätige und Wiedereinsteiger zu Förderwegen. Mehr unter Über den Autor.
Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung. Bei besonderen Situationen (chronisch krankes Kind, Behinderung, längere Pflege) klärt die Krankenkasse{target=“_blank” rel=“noopener”} oder das Jobcenter deinen Anspruch im Einzelfall.
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