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Weiterbildung vom Staat bezahlt

Weiterbildung als Kleinunternehmer: was der §19 UStG ändert

· 8 Min. Lesezeit · Dr. Jens Aichinger
Selbstständiger Mann am Schreibtisch mit Laptop, Taschenrechner und Steuerunterlagen

Der Kleinunternehmer-Status nach §19 UStG ändert für die Weiterbildung drei Dinge: du bekommst keine Vorsteuer aus der Kursrechnung zurück, du setzt den Bruttobetrag als Betriebsausgabe ab, und du bleibst für die meisten Förderprogramme trotzdem voll antragsberechtigt. Die entscheidende Größe bleibt dein Umsatz: bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz und voraussichtlich 100.000 Euro im laufenden Jahr darfst du den Status führen (Stand 2025). Weiterbildung ist also nicht teurer als bei regelbesteuerten Selbstständigen, sie läuft nur steuerlich anders.

Dieser Artikel sortiert, was der Kleinunternehmer-Status für deine Weiterbildung konkret bedeutet: steuerlich, förderseitig und praktisch. Er ist für Solo-Selbstständige gedacht, die Kleinunternehmer nach §19 UStG sind oder darüber nachdenken.

Was §19 UStG für Weiterbildungskosten heißt

Als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen aus und kannst im Gegenzug keine Vorsteuer ziehen. Eine Kursrechnung von 5.000 Euro netto plus 950 Euro Umsatzsteuer ist für dich eine Ausgabe von 5.950 Euro. Bei einem regelbesteuerten Selbstständigen wären es de facto 5.000 Euro, weil er die 950 Euro vom Finanzamt zurückholt. Das ist der erste spürbare Unterschied.

In meiner Beratungspraxis sehe ich regelmäßig Solo-Selbstständige, die diesen Effekt unterschätzen. Bei einem 10.000-Euro-Kurs kostet die Kleinunternehmer-Situation netto 1.900 Euro mehr als die Regelbesteuerung. Wer viele größere Investitionen vor sich hat (Weiterbildung, Hardware, Software), sollte prüfen, ob er den Kleinunternehmer-Status freiwillig aufgibt. Die Entscheidung bindet allerdings fünf Jahre.

Viele Weiterbildungsträger sind nach §4 Nr. 21 UStG ohnehin umsatzsteuerfrei. Dann stellt sich die Vorsteuer-Frage gar nicht. SkillSprinters fällt als DEKRA-zertifizierter Bildungsträger unter diese Befreiung, die Rechnung ist netto gleich brutto.

Wie du Weiterbildung steuerlich absetzt

Als Kleinunternehmer setzt du Weiterbildung als Betriebsausgabe im Rahmen deiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung an. Das funktioniert genauso wie bei regelbesteuerten Selbstständigen, mit einem Unterschied: du nimmst den Bruttobetrag, nicht den Nettobetrag.

FallRegelbesteuertKleinunternehmer
Kursrechnung (brutto)5.950 Euro5.950 Euro
Vorsteuer abziehbar950 Euro0 Euro
Tatsächliche Kosten5.000 Euro5.950 Euro
Betriebsausgabe EÜR5.000 Euro (netto)5.950 Euro (brutto)
Ersparnis bei 30% Steuersatz1.500 Euro1.785 Euro
Netto-Belastung nach Steuer3.500 Euro4.165 Euro

Die Steuerersparnis ist beim Kleinunternehmer nominal höher, die Gesamtbelastung trotzdem auch. Das liegt an der fehlenden Vorsteuer. Wer also steuerlich optimieren will, muss den Gesamteffekt rechnen, nicht nur einen Baustein.

Die Rechtsgrundlage steht in §4 Abs. 4 EStG: Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Berufliche Weiterbildung fällt klar darunter, solange sie sich auf deine bestehende oder eine naheliegende künftige Tätigkeit bezieht. Weitere Details im Artikel zur steuerlichen Absetzung von Weiterbildung.

Welche Förderungen für Kleinunternehmer greifen

Der Kleinunternehmer-Status ist kein Ausschlusskriterium für die wichtigsten Förderprogramme. Entscheidend ist die Struktur deines Betriebs, nicht deine Umsatzsteuerart. Die drei relevanten Wege:

KOMPASS steht Solo-Selbstständigen offen, unabhängig vom Umsatzsteuerstatus. Du bekommst bis zu 90 Prozent der Kurskosten, maximal 4.500 Euro. Der Antrag läuft über regionale Anlaufstellen der Bundesagentur. Aktuell gilt ein Aufnahmestopp März bis Mai 2026, ab Juni öffnet das Programm wieder. Details zum Ablauf stehen in der KOMPASS-Durchrechnung.

Aufstiegs-BAföG (AFBG) ist an die Art der Weiterbildung gekoppelt, nicht an deinen Steuerstatus. Wenn du eine Aufstiegsfortbildung machst (Wirtschaftsfachwirt, Meister, Fachwirt), bekommst du 50 Prozent Zuschuss und 50 Prozent zinsloses Darlehen. Bei bestandener Prüfung werden 50 Prozent des Darlehens erlassen.

Landesprogramme variieren stark. Hessen, Bayern und Thüringen haben eigene Weiterbildungsprämien, die auch Selbstständigen offenstehen. Die Zugangskriterien knüpfen meist an den Wohnsitz und die Kurswahl, selten an die Umsatzsteuerart.

Was nicht geht: der Bildungsgutschein nach §81 SGB III. Der setzt voraus, dass du arbeitssuchend gemeldet bist oder Arbeitslosigkeit droht. Eine laufende Selbstständigkeit schließt das in der Regel aus. Details dazu stehen im Artikel zu den Fördertöpfen für Selbstständige.

Wann Kleinunternehmer teurer lebt als er muss

Drei Konstellationen sind für Kleinunternehmer rechnerisch ungünstig, sobald Weiterbildung ins Spiel kommt:

Wer einen Kurs bei einem umsatzsteuerpflichtigen Träger bucht, zahlt den vollen Bruttobetrag ohne Vorsteuer-Rückholung. Bei höheren Summen (ab 5.000 Euro Netto) summiert sich das schnell auf vier- bis fünfstellige Mehrkosten über mehrere Jahre.

Wer parallel Geschäftskunden hat, die selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind, liegt wirtschaftlich mit Regelbesteuerung besser. Der Kleinunternehmer-Vorteil (keine Umsatzsteuer ausweisen) bringt dir nur bei Privatkunden etwas.

Wer ohnehin nah an der 25.000-Euro-Grenze liegt und perspektivisch wachsen will, verschiebt das Problem nur. Besser einmal klären, ob der Wechsel jetzt Sinn ergibt, als jedes Jahr nachjustieren.

Der Wechsel raus aus dem Kleinunternehmer-Status

Den Wechsel kannst du jederzeit gegenüber dem Finanzamt erklären. Nach §19 Abs. 2 UStG bindet dich die Erklärung fünf Kalenderjahre. In dieser Zeit führst du die Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer-Voranmeldung und kannst Vorsteuer ziehen.

Die Entscheidung lohnt sich rechnerisch, wenn du in den fünf Jahren mehr Vorsteuer ziehen kannst als dein Verwaltungsaufwand kostet. Als Faustregel: bei geplanten Investitionen (Hardware, Software, Weiterbildung) ab 10.000 Euro netto pro Jahr ist Regelbesteuerung wirtschaftlich oft günstiger, bei weniger Investitionen und vielen Privatkunden bleibt Kleinunternehmer ruhig sinnvoll.

Wer unsicher ist, rechnet es mit dem Steuerberater durch. Eine einstündige Beratung kostet 150 bis 250 Euro und kann über fünf Jahre Tausende Euro sparen oder kosten.

Was Teilnehmer in meinen Kursen berichten

Wer die Frage Kleinunternehmer oder nicht im Kopf hat, bevor er einen größeren Kurs bucht, trifft meist die ruhigere Entscheidung. In meinen Kursen höre ich regelmäßig, dass Teilnehmer den Status mitgebucht hatten, ohne je nachgerechnet zu haben, und nach der Weiterbildung feststellen, dass ein Wechsel schon Jahre früher sinnvoll gewesen wäre. Der umgekehrte Fall kommt auch vor: wer ohnehin überwiegend Privatkunden bedient, bleibt in Ruhe Kleinunternehmer und investiert die Mehrausgabe als Teil der Geschäftsausstattung.

Checkliste für Kleinunternehmer vor der Kursbuchung

Vor der Buchung eines größeren Kurses diese Punkte prüfen:

  • Ist der Träger nach §4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerbefreit? (Dann ist Kleinunternehmer neutral.)
  • Wie hoch ist der Bruttobetrag der Kursrechnung?
  • Fallen zusätzliche Kosten an (Hardware, Lizenzen, Prüfungsgebühren), die vorsteuerbehaftet sind?
  • Wie hoch sind deine geplanten Gesamtinvestitionen in den nächsten drei Jahren?
  • Welcher Förderweg kommt in Frage (KOMPASS, AFBG, Landesprämie)?
  • Hast du die Förderantragsfristen im Kalender?
  • Lohnt sich eine Steuerberatung zur Wechsel-Frage?

FAQ

Kann ich als Kleinunternehmer KOMPASS beantragen?

Ja. KOMPASS setzt voraus, dass du Solo-Selbstständiger ohne Mitarbeiter bist. Deine Umsatzsteuerart spielt keine Rolle. Die Förderquote beträgt 90 Prozent der Kurskosten, maximal 4.500 Euro.

Muss ich den Förderzuschuss als Einnahme versteuern?

Ja, Fördermittel sind in der Regel steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Sie erhöhen deinen Gewinn. Parallel kannst du die gesamten Kurskosten als Betriebsausgabe abziehen. Der Nettoeffekt ist der Eigenanteil. Besprich das im Zweifel mit deinem Steuerberater.

Wenn der Kurs umsatzsteuerfrei ist, ist der Kleinunternehmer-Status dann neutral?

Ja. Bei umsatzsteuerbefreiten Weiterbildungen (§4 Nr. 21 UStG, typisch für AZAV-Träger) gibt es keine Vorsteuer zu ziehen, also keinen Nachteil gegenüber der Regelbesteuerung.

Was passiert, wenn ich die 100.000-Euro-Grenze während der Weiterbildung überschreite?

Dann fällst du sofort aus dem Kleinunternehmer-Status. Die 100.000-Euro-Grenze ist seit 2025 ein Hard Cap: ab dem Umsatz, mit dem du sie überschreitest, musst du Umsatzsteuer ausweisen. Der Weiterbildungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

Lohnt sich der Wechsel in die Regelbesteuerung wegen Weiterbildung allein?

Selten nur wegen Weiterbildung. Der Wechsel bindet dich fünf Jahre. Rechne das Gesamtbild aus allen geplanten Investitionen plus deiner Kundenstruktur. Ein einzelner Kurs rechtfertigt den Aufwand der Regelbesteuerung meist nicht, mehrere größere Investitionen plus Geschäftskunden schon.


Über den Autor

Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger (AZAV). Promovierter Naturwissenschaftler, über zehn Jahre Erfahrung in Bildung und Digitalisierung. Er berät Selbstständige zu Förderwegen und steuerlichen Fragen rund um Weiterbildung. Mehr unter Über den Autor.

Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.

Weitere Quellen: §19 UStG im Bundesgesetzblatt target=“_blank” rel=“noopener”, Förderdatenbank des Bundes target=“_blank” rel=“noopener”.


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