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Weiterbildung vom Staat bezahlt

§21 SGB II Mehrbedarf Alleinerziehende: 12 bis 60 Prozent

· 7 Min. Lesezeit · Dr. Jens Aichinger
Frau prüft Bescheide am Schreibtisch, Kinderfoto im Bilderrahmen

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II ist einer der wichtigsten finanziellen Zuschüsse im Bürgergeld-System. Er erhöht deinen Regelbedarf um 12 bis 60 Prozent, abhängig von Anzahl und Alter deiner Kinder. Bei einem Eckregelsatz von 563 Euro im Jahr 2026 bedeutet das zwischen 67,56 Euro und 337,80 Euro zusätzlich pro Monat. Der Mehrbedarf wird nicht automatisch gezahlt, sondern nur auf Antrag beim Jobcenter.

Dieser Artikel erklärt die Berechnung, die Antragstellung und wie der Mehrbedarf sich zu anderen Leistungen bei Weiterbildung verhält.

Wer hat Anspruch auf den Mehrbedarf?

Anspruch hast du, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Du beziehst Bürgergeld nach SGB II (nicht Arbeitslosengeld I nach SGB III).
  2. Du erziehst mindestens ein minderjähriges Kind allein. “Allein” bedeutet: du pflegst und erziehst das Kind überwiegend ohne den anderen Elternteil. Ein Umgangsrecht des anderen Elternteils an Wochenenden hebt den Anspruch nicht auf.
  3. Das Kind lebt mit dir in einem Haushalt und ist zu dir bedarfsmäßig zugeordnet.

Der Mehrbedarf ist unabhängig davon, ob du eine Weiterbildung machst, arbeitssuchend bist oder in Teilzeit arbeitest. Er knüpft allein an den Bürgergeld-Bezug und an die familiäre Situation.

Die Staffelung nach § 21 Abs. 3 SGB II

Der Gesetzgeber staffelt den Mehrbedarf nach Anzahl und Alter der Kinder. Die konkrete Regelung steht in § 21 Abs. 3 SGB II{target=“_blank” rel=“noopener”}.

KonstellationMehrbedarf (Prozent Regelbedarf)Euro 2026 (Eckregelsatz 563 EUR)
1 Kind ab 7 Jahren12 %67,56 EUR
1 Kind unter 7 Jahren36 %202,68 EUR
2 Kinder unter 16 Jahren36 %202,68 EUR
3 Kinder48 %270,24 EUR
4 Kinder60 %337,80 EUR
5 und mehr Kinder60 % (gedeckelt)337,80 EUR

Es gilt immer die höhere Variante. Wenn du ein Kind unter 7 Jahren hast und ein weiteres Kind zwischen 7 und 15 Jahren, bekommst du 36 Prozent (nicht 12 Prozent). Ab dem dritten Kind springt die Quote auf 48 Prozent, egal wie alt die Kinder sind.

Wie beantragst du den Mehrbedarf?

Du stellst den Antrag direkt bei deinem Jobcenter. Meist ist der Mehrbedarf bereits im Hauptantrag (Antrag auf Bürgergeld) als Zusatzfeld vorgesehen. Wenn du den Haken übersehen hast, kannst du den Antrag schriftlich nachreichen.

Nachweise die du brauchst:

  • Geburtsurkunden der Kinder
  • Nachweis, dass du das Kind überwiegend betreust (Sorgerechtsentscheidung, Scheidungsurteil, Meldenachweis des Kindes auf deine Adresse)
  • Bei Unklarheit: eine kurze Erklärung, dass der andere Elternteil nicht im Haushalt lebt

Das Jobcenter prüft und zahlt rückwirkend ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Wenn du den Antrag vergessen hast und erst später nachreichst, gilt in der Regel der Monat der Antragstellung als Beginn.

Was ändert sich bei Weiterbildung?

Der Mehrbedarf läuft unabhängig von einer Weiterbildung. Wenn du Bürgergeld beziehst und parallel eine geförderte Weiterbildung machst, bekommst du:

  • Deinen Regelbedarf (563 Euro 2026)
  • Den Mehrbedarf für Alleinerziehende (67,56 bis 337,80 Euro)
  • Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III (150 Euro pro Monat während der Weiterbildung)
  • Kinderbetreuungskostenzuschuss nach § 87 SGB III (160 Euro pro Kind und Monat)
  • Miete und Heizung als Bedarf für Unterkunft

Beispiel Alleinerziehende mit zwei Kindern unter 16 Jahren während DigiMan-Weiterbildung:

PositionMonatsbetrag
Regelbedarf563 EUR
Mehrbedarf 36 %202,68 EUR
Weiterbildungsgeld § 87a150 EUR
Kinderbetreuungszuschuss 2 × 160 EUR320 EUR
Miete und Heizung (je nach Kommune)500 bis 900 EUR
Kindergeld (nicht Teil SGB II, aber zusätzlich)2 × 255 EUR = 510 EUR
Summe verfügbarca. 2.250 bis 2.650 EUR

Die Weiterbildung selbst kostet dich 0 Euro, wenn sie über den Bildungsgutschein läuft.

Wann fällt der Mehrbedarf weg?

Der Mehrbedarf endet in fünf Situationen:

  • Du ziehst mit dem anderen Elternteil zusammen. Dann bist du keine Alleinerziehende mehr.
  • Das jüngste Kind wird volljährig (bei Ein-Kind-Konstellation) und erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen.
  • Du ziehst mit einem neuen Partner in eine Bedarfsgemeinschaft. Hier wird im Einzelfall geprüft.
  • Du wechselst aus dem Bürgergeld in ALG I. Dort gibt es keinen Mehrbedarf.
  • Das Kind zieht nicht mehr bei dir ein. Paritätische Wechselmodelle werden individuell geprüft.

Wichtig zu wissen: Wenn du über Weiterbildung oder einen neuen Job aus dem Bürgergeld rauskommst und ALG I beziehst oder ein eigenes Einkommen hast, fällt der Mehrbedarf weg. Das ist natürlich gewollt, weil dein Gesamteinkommen steigt.

Wenn das Jobcenter den Mehrbedarf nicht anerkennt

Aus der Beratungspraxis weiß ich, dass der Mehrbedarf bei drei Konstellationen häufig diskutiert wird:

Erstens beim Wechselmodell. Wenn das Kind abwechselnd bei beiden Eltern lebt, prüft das Jobcenter, wer überwiegend betreut. Maßgeblich ist meist die Anzahl der Nächte pro Monat. Über 50 Prozent Nächte bei dir bedeutet in der Regel: Anspruch.

Zweitens bei neuer Beziehung ohne Ehe. Wenn ein neuer Partner einzieht, prüft das Jobcenter, ob eine “Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft” vorliegt. Die Hürde ist hoch, aber Jobcenter prüfen streng. Bei Unsicherheit vorher schriftlich klären.

Drittens bei Kind in der Ausbildung. Ab 18 Jahren fällt der Mehrbedarf meist weg, es sei denn das Kind hat noch keine eigene Erwerbstätigkeit und bleibt in der Bedarfsgemeinschaft.

Wenn das Jobcenter den Mehrbedarf ablehnt, hast du einen Monat Zeit für den Widerspruch. Eine kostenlose Erstberatung geben Sozialverbände wie der VdK{target=“_blank” rel=“noopener”} oder der SoVD.

Verhältnis zu anderen Mehrbedarfen

§ 21 SGB II kennt mehrere Mehrbedarfe. Für Alleinerziehende relevant sind:

  • Abs. 3: Mehrbedarf für Alleinerziehende (hier besprochen)
  • Abs. 4: Mehrbedarf für Behinderte
  • Abs. 5: Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung (zum Beispiel bei Diabetes oder chronischer Erkrankung)
  • Abs. 6: Mehrbedarf für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche (17 Prozent)

Mehrere Mehrbedarfe können sich addieren. Wer alleinerziehend ist, chronisch krank ist und schwanger wird, kann theoretisch drei Mehrbedarfe gleichzeitig beantragen. Die Gesamtsumme ist aber auf den Regelbedarf gedeckelt (also maximal 100 Prozent des Regelbedarfs als Mehrbedarfe zusammen).

Der erste Schritt

Wenn du Alleinerziehende bist und im Bürgergeld-Bezug, aber den Mehrbedarf noch nicht bekommst: prüfe deinen letzten Bescheid. Unter “Bedarf” muss eine Position “Mehrbedarf Alleinerziehende” auftauchen. Wenn nicht, ist entweder der Antrag nicht gestellt oder das Jobcenter hat abgelehnt.

Bei Unklarheit geh persönlich in die Sprechstunde deines Jobcenters oder schreib einen formlosen Antrag per Post. Ein Musterschreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II. Ich erziehe mein Kind / meine Kinder überwiegend allein. Die Geburtsurkunden und der Nachweis über das Sorgerecht liegen anbei. Mit freundlichen Grüßen [Name, Unterschrift, Datum]

Der Mehrbedarf ist einer der wichtigsten Zuschüsse für Alleinerziehende im Bürgergeld. Wer ihn nicht beantragt, verliert über ein Jahr leicht 800 bis 4.000 Euro.

FAQ

Bekomme ich den Mehrbedarf auch beim Arbeitslosengeld I?

Nein. Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II gilt nur für Bürgergeld-Empfänger. Im ALG I gibt es keinen vergleichbaren Zuschuss für Alleinerziehende.

Muss ich den Mehrbedarf jedes Jahr neu beantragen?

Nein. Wenn er einmal bewilligt ist, läuft er weiter, solange die Voraussetzungen stimmen. Änderungen (Umzug des Kindes, neuer Partner, Volljährigkeit) musst du aber immer melden.

Was ist, wenn der Unterhaltsvorschuss niedriger ist als der Mehrbedarf?

Das sind zwei verschiedene Leistungen, die nebeneinander laufen. Der Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt kompensiert fehlenden Unterhalt des anderen Elternteils, der Mehrbedarf nach SGB II erkennt den höheren Aufwand als Alleinerziehende an.

Wird der Mehrbedarf bei einer Weiterbildungsförderung angerechnet?

Nein. Weder das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III noch der Kinderbetreuungszuschuss nach § 87 SGB III heben den Mehrbedarf nach § 21 SGB II auf. Beide Systeme laufen parallel.

Gibt es einen Mehrbedarf auch bei behinderten Kindern?

Ja, über den Grundmehrbedarf hinaus prüft das Jobcenter bei Behinderung zusätzliche Leistungen. Je nach Behinderungsgrad und Pflegebedarf gibt es Pauschalen oder individuelle Förderungen. Details über den Allgemeinen Behindertenverband{target=“_blank” rel=“noopener”} oder den Sozialverband deiner Wahl.


Über den Autor

Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger (AZAV). Promovierter Naturwissenschaftler, über zehn Jahre Erfahrung in Bildung und Digitalisierung. Er berät Berufstätige und Wiedereinsteiger zu Förderwegen. Mehr unter Über den Autor.

Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.

Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Für die konkrete Antragstellung und Einzelfallbewertung ist das Jobcenter{target=“_blank” rel=“noopener”} oder ein Sozialverband die richtige Stelle.


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